Filmförderung (2) Institution (2)
Der Norddeutsche Rundfunk fördert im Einvernehmen mit dem bei ihm eingerichteten Beirat gemäß § 60 Abs. 2 bis 4 RundfG M-V im Rahmen seines Programmauftrages rundfunkgerechte Musikdarbietungen und Orchester aus Mecklenburg-Vorpommern sowie die audiovisuelle Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Produktionen von Filmschaffenden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Die Förderung erfolgt vor dem Hintergrund des Kulturauftrages des NDR. Sie dient der Erhaltung der kulturellen Identität Mecklenburg-Vorpommerns.
Zuwendungsempfänger können sein:
Klangkörper oder deren Träger
Produzenten audiovisueller Darstellungen
Vereine und Verbände
Weitere Juristische Personen
Einzelpersonen
Förderanträge für das folgende Kalenderjahr sind nach Maßgabe des vom NDR zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres einzureichen.